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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

§1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich und Umfang

(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden ausschließlich Inhalt eines mit der riecken-consulting, nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt, geschlossenen Vertrages, ohne dass ein Widerspruch gegen entgegenstehende Geschäftsbedingungen erklärt werden muss. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der AN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers, nachfolgend (AG) genannt, die Leistung an diesen vorbehaltlos erbringt.
(2) Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Die Preisgestaltung erfolgt in Euro. Die Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der gesetzlichen MwSt.
(3) Alle Aufträge/Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom AG ausdrücklich erteilt wurden. Ist der vollständige Auftragsinhalt zu Beginn der Auftragserteilung nicht oder nicht vollständig abschätzbar, kann eine mündliche oder schriftliche Rahmenvereinbarung geschlossen werden. Wird ein Auftrag seitens des AG schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet, verpflichtet dieser gegenseitig nur in dem in der schriftl. vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.  Soweit in dem Dienstleistungsangebot nicht ausdrücklich etwas anderes aufgeführt wird, übernimmt der AN keine Projekt- und/oder Erfolgsverantwortung. Diese trägt der AG. Existiert keine schriftliche Vereinbarung, ergibt sich der Umfang aus den Umständen des konkreten Falles.
(4) Fälle höherer Gewalt suspendieren geschlossene Vertragsverpflichtung der Parteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung. Bei Überschreitung von 6 Wochen sind beide Vertragspartner berechtigt hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
(6) Der AN ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer und/oder freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
(7) Der AN erbringt die von ihm geschuldete Leistung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen. Der AN kann einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Der AN unterliegt bei der Durchführung des Auftrags keinen Weisungen des AG.
§2 Aufklärungs-und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung
(1) Der AG stellt dem AN rechtzeitig und unentgeltlich die ihm zur Verfügung stehenden und für die Ausführung des Vertrages notwendigen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der AG setzt den AN ferner von allen Vorgängen und Umständen (z. B. Schriftverkehr), die erkennbar für die Durchführung der Leistung von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis.
(2) Der AG sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Auftragsabwicklung förderliches Arbeiten erlauben und seine Mitarbeiter bereits vor Beginn der Auftragsabwicklung von dieser informiert werden. Macht er dies nicht und kommt es dadurch zu Verzögerungen und/oder Mehraufwand kann der AN eine Mehraufwandsvergütung und/oder eine Änderung des Zeitplanes verlangen.
(3) Durch Forschung und praktische Erfahrungen unterliegen die Erkenntnisse, der das Unternehmen des AN betreffenden Bereiche, einem laufenden Wandel. Der AN hat große Sorgfalt darauf verwendet, dass die von ihm angebotenen Leistungen dem derzeitigen Wissensstand entsprechen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass die Durchführung vom AN in jeglicher Form genannten Handlungsanweisungen o. ä. situationsbedingt durch verschiedenste Faktoren beeinflusst werden kann und/oder ein durch Fehlinterpretation entstandener Schaden allein in der Verantwortung des Handelnden liegen.
§3 Urheberrechtsschutz
(1) Die vom AN erbrachten Leistungen sind urheberrechtlich geschützt.Mit der Überlassung der vom AN erstellten Unterlagen (Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen) ist die Übertragung von Urheberrechten - soweit nicht anders schriftlich vereinbart - nicht verbunden. Jede Verwendung bedarf der schriftlichen Genehmigung des AN.
(2) Ohne Genehmigung dürfen diese Äußerungen jeglicher Art auch für den Eigenverbrauch nicht kopiert, vervielfältigt oder abgeändert werden, noch 3. Personen oder Wettbewerbern zugänglich gemacht werden. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
(3) Die Entfernung des Firmenzeichens des AN wäre eine unerlaubte Handlung gem. §823 BGB. Der AG hat den AN von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Rechten, insbesondere Urheberrechten, freizustellen.
(4) Die Veröffentlichung der Leistung, in jeder möglichen Form, ist in jedem Falle nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN zulässig.
§4 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
(1) Der AN ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den AG hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate.
(2) Der AG hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom AN zu vertreten sind. Etwaige Mängel müssen dem AN unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Dieser Anspruch erlischt 6 Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) des AN.
(3) Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 5. Der AN übernimmt keine Gewährleistung, wenn eine im Auftrag des AG beantragte Förderung (aus welchem Grund auch immer) nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird.
(4) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des AN zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
(5) Der AN wird seine Pflichten zur Erfüllung des Auftrags mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Er gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des AG zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit seiner Arbeit auf die Mitarbeit des AG angewiesen. Insbesondere hinsichtlich der zur Umsetzung des Auftrages notwendigen Unterlagen (z. B. Zeichnungen) und/oder Informationen (z. B. vorhandene Gefahrstoffe, Baupläne, Baugenehmigungen) ist der AN gebunden, die Vorgaben des AG umzusetzen und übernimmt keinerlei Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit der erarbeiteten Ergebnisse (z.B. Dokumente, Unterlagen, Pläne), soweit diese auf Angaben des AG beruhen bzw. aus denen resultieren.
(6) Erfolgt die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG nach Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
§5 Haftung
(1) Der AN haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Reicht der AG die Leistung des AN an Dritte weiter,  übernimmt der AG etwaige Haftungsansprüche.
(2) Der AN handelt bei der Durchführung der Leistung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen bzw. Dienst- und/oder Werkvertragsnehmer jedweder Art. Der AN haftet nicht, wenn eine im Auftrag des AG beantragte Förderung seitens des Fördergebers (aus welchem Grund auch immer) nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird.
(3) Eine weitergehende Haftung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ist für alle Fälle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dasselbe gilt für eine etwaige Haftung des AN für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
(4) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.
(5) Die Haftung für Folgeschäden jedweder Art wird hiermit ausgeschlossen.
(6) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
§6 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(1) Der AN wird über sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordene Tatsachen und Informationen Stillschweigen bewahren und insbesondere die erstellte Leistung nicht ohne die Genehmigung des AG an Dritte weitergeben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf Mitarbeiter  und die hinzugezogenen Kollegen des AN.
(2) Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt dann nicht, wenn der AN aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Offenbarung oder Weitergabe der bei der Durchführung des Auftrages erlangten Tatsachen und Informationen verpflichtet ist sowie dann, wenn der AG den Berater von der Schweigepflicht entbindet.
§7 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
(1) Soweit nicht anders vereinbart sind alle Zahlungen an den AN innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto fällig und durch Überweisung zu begleichen.
(2) Bei nicht fristgerechter Begleichung der Rechnung(en) werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, ohne besonderen Nachweis Verzugszinsen (5% über dem jeweiligen 3-monats Euribor) sowie Mahngebühren (Mahnstufe 1 - Erinnerung, Mahnstufe 2 - Mahnung mit 10,50 Euro, Mahnstufe 3 - letzte Mahnung mit 15,50 Euro) erhoben.
(3) Der AN ist berechtigt, auf das vereinbarte Honorar Vorschussleistungen sowie mit Fortschreiten seiner Tätigkeit angemessene Abschlagszahlungen vom AG zu verlangen.
(4) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den AG verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört dem AN gleichwohl das vereinbarte Honorar. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine im Auftrag des AG beantragte Förderung seitens des Fördergebers (aus welchem Grund auch immer) nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird.
(5) Die Aufrechnung gegen Ansprüche des AN ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(6) Der AG kann Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit diese auf Ansprüchen aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis beruhen.
(7) Der AN behält sich das Eigentum an jeglicher erbrachten Leistung bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandenen Zahlungsansprüche gegen den AG vor.
§8 Kündigung 
(1) Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen.
(2) AG und AN können den Vertrag jederzeit außerordentlich aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Für den AG liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung insbesondere vor, wenn der AN gegen seine Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Durchführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung verstößt. Für den AN liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung insbesondere dann vor, wenn der AG die notwendige Mitwirkung verweigert, der AG versucht, unzulässig auf den Berater in einer Weise einzuwirken, die geeignet ist, das Ergebnis der vertraglich geschuldeten Leistung zu verfälschen und wenn der AN nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Ferner liegt ein solcher wichtiger Grund vor, wenn der AG in Vermögensverfall gerät oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
(3) Wird der Vertrag vom AG außerordentlich aus einem wichtigem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so steht dem AN eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung zu. In allen anderen Fällen behält der AN den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, beträgt dieser 40% des Honorars für die vom AN noch nicht erbrachten Leistungen.
§9 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des AN.
(2) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung des AN, wenn der AG Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist. Gleiches gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§10 Salvatorische Klausel 
Soweit eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Hilfsweise gilt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für etwaige Lücken.

 

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